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OFD Hannover - S 0353 – 59 – StH 461 S 0353 – 36 – StO 321

§ 10 EStG Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10 a Abs. 1 a EStG

1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 2 EStG

Die Vorlage der Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.

In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage A V, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  • Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

  • Unter Berücksichtigung des – zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

  • Die Steuerfestsetzung ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 EStG durchzuführen.

Nach Einreichen der Anbieterbescheinigung ist die Günstigerprüfung nachzuholen und

  • entweder ein Änderungsbescheid mit Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts zu erlassen (falls sich ergibt, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist) oder de...

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