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Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom in der Fassung des Zusatzabkommens vom (DBA-Frankreich);
Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, insbesondere von Grenzgängern, Künstlern und Sportlern und aus öffentlichen Kassen (Artikel 13, 13 b und 14 DBA-Frankreich)
Bezug: BStBl 2018 I S. 643
Bezug: BStBl 2021 I S. 2230
Bezug: BStBl 2006 I S. 304
Bezug: BStBl 2010 I S. 1350
Bezug: BStBl 2017 I S. 753
Bezug: BStBl 2011 II S. 446
Bezug: BStBl 2010 II S. 390
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, insbesondere von Grenzgängern, und aus öffentlichen Kassen nach dem DBA-Frankreich Folgendes:
1 Zweifelsfragen zu Artikel 13 DBA-Frankreich
1.1 Grenzgängerregelung (Artikel 13 Abs. 5 DBA-Frankreich)
1Artikel 13 Abs. 5 Buchst. a DBA-Frankreich definiert einen Grenzgänger als eine Person, die im Grenzgebiet (Tz. 1.1.2) eines Vertragsstaats arbeitet und ihre ständige Wohnstätte (Tz. 1.1.3), zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehrt (Tz. 1.1.4), im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats hat. Das Besteuerungsrecht steht in diesen Fällen dem anderen Staat (Staat der ständigen Wohnstätte) zu.
1.1.1 Konkurrenzen zu anderen DBA-Artikeln
2Regelungen zur Besteuerung des Arbeitslohns nach dem DBA-Frankreich finden sich in:
Artikel 13 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit),
Artikel 13 b (Künstler und Sportler),
Artikel 14 (Einkünfte aus öffentlichen Kassen),
Artikel 16 (Hochschullehrer) und
Artikel 17 (Studenten und in Ausbildung Befi...