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OFD Berlin - St 121 - S 2137 - 2/02

§ 5 EStG Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche vertragliche Garantien

Auf die Frage, ob die drohende Inanspruchnahme aus einer aus betrieblichen Gründen übernommenen Bürgschaft oder aus einer vergleichbaren vertraglichen Garantie nach wie vor noch zu einer Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz führt, nimmt die OFD Berlin in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder wie folgt Stellung:

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob eine solche Rückstellung

  1. dem Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen oder dem Bereich der Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) zuzuordnen ist

    und

  2. wenn sie dem Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen zuzuordnen ist, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG einer Rückstellungsbildung entgegen steht.

A. Wesen einer Bürgschaft (bzw. eines Garantievertrags)

Die Bürgschaft selbst ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich der Bürge (oftmals eine Bank) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten (z. B. Bankkunde) einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Daneben existiert in der Regel noch ein weiterer Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Dritten (= Hauptschuldner), in dem der Bürge - meist gegen Entgelt (Bürgschafts- oder Avalprovision) - den Abschluss des Bürgschaft...

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