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§ 13 EStG Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2001
1 Allgemeines
Für die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte (LuF) für das Kalenderjahr (Kj.) 2001 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2001/2002 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom – S 2230 A – St 31 2 – (FIND-Name: HM50AAEI) soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Schätzungslandwirte
2.1 Allgemeines
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 3.1 ff. der o. g. Rdvfg. vom ).
2.2 Schätzungsausgangsbetrag
2.2.1 Einteilung der Betriebe
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen, aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
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Einteilung in die Gruppen | 1 Getreidebau | 2 Hackfruchtbau | 3 Veredelung | 4 Milchvieh | 5 Futterbau |
Anbauflächen in v. H. der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP) | |||||
Getreide | über 50 | über 50 | über 50 | unter 50 | unter 50 |
Hackfrüchte | unter 20 | über 20 | unter 20 | unter 20 | unter 20 |
Futterbau | unter 30 | unter 30 | unter 30 | über 30 | über 30 |
Zusätzliche Abgrenzungskriterien | |||||
Schweinebestand | unter 1,8 VE/ha | unter 1,8 VE/ha | über 1,8 VE/ha | unter 1,8 VE/ha | unter 1,8 VE/ha |
Milchkühe in v.H. des Rinderbestandes bezogen au... | |||||