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BGH Urteil v. - I ZR 201/20

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009, Art 101 Abs 2 EGV 207/2009, Art 102 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 S 1 EUV 2017/1001, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 3 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG vom

Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden bekannten Marke zur Bewerbung eines getesteten Produkts als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke; Berechnung des entstandenen Schadens bei Erteilung ausschließlich unentgeltlicher Lizenzen durch den Markeninhaber - ÖKO-TEST III

Leitsatz

ÖKO-TEST III

1. Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.

2. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

3. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:161221UIZR201.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 129 Nr. 4
GAAAI-01585

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