Patentnichtigkeitsverfahren: Bestimmung des technischen Problems und Heranziehung einet technischen Lösung; Berücksichtigung einer Entgegenhaltung im Berufungsverfahren
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 461 963 (Streitpatents), das am 3. August 2010 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 3. August 2009 angemeldet worden ist und eine Stereolithographiemaschine sowie ein Stereolithographieverfahren betrifft.