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BVerwG Beschluss v. - 2 B 15/21

Gesetze: § 68a BG ST vom , § 69 BG ST vom , § 10 HSchulNTV ST, § 16 HSchulNTV ST, § 6 Abs 1 HSchulMedG ST, § 197 BGB vom , § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 199 Abs 4 BGB, § 49a Abs 1 S 2 VwVfG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO

Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen eines Universitätsklinikums

Leitsatz

1. Die vom Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform vorgenommene Neubewertung des verjährungsrechtlichen Interessenausgleichs, insbesondere die Verkürzung von Verjährungsfristen, ist auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zu übertragen (hier: dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB für den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt).

2. Die zivilrechtliche Rechtsfigur des sog. "verhaltenen" Anspruchs ist auf den Anspruch des Dienstherrn auf Nutzungsentgelt nicht entsprechend anzuwenden. Für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt es, dass der Anspruch festsetzbar ist; der Lauf der Verjährungsfrist setzt nicht die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt voraus (im Anschluss an 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 Rn. 19 ff. = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 15 <zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 49a VwVfG>).

3. Bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage kann der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn selbst ein Rechtskundiger die Rechtslage nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Entscheidend ist die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als übergreifende Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Zumutbar ist eine Rechtsverfolgung schon dann, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:051121B2B15.21.0

Fundstelle(n):
WAAAI-02193

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