Gesetze: § 21a Abs 4 S 7 EnWG, § 9 Abs 1 ARegV, § 9 Abs 3 S 1 ARegV, Art 41 Abs 1 Buchst a EGRL 73/2009, Art 41 Abs 6 Buchst a EGRL 73/2009, Art 41 Abs 6 Buchst b EGRL 73/2009
Regulierung der Gasnetznutzungsentgelte: Anwendbarkeit der Regelung über die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur; Festsetzung nach Beginn der Regulierungsperiode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II
Leitsatz
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II
1. § 9 ARegV findet auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (Abgrenzung, , juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (Bestätigung von , RdE 2020, 78 - Normativer Regulierungsrahmen). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen ist diese Regelung wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen.
2. § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV enthält keine "Ausschlussfrist" mit der Folge, dass ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Beginn der Regulierungsperiode nicht mehr festgesetzt werden dürfte.