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BSG Beschluss v. - B 8 SO 10/19 R

Gesetze: § 88 Abs 1 S 1 SGG, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 15 Abs 1 Nr 4 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 12, § 27 SGB 12, §§ 27ff SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 5 SGB 12

Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Geltendmachung eines Anspruchs auf sachliche Bescheidung - Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - Handlungsunfähigkeit des Antragstellers - Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Antragserfordernis - wirksame Antragstellung - Meistbegünstigungsgrundsatz - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kenntnisgrundsatz - Ersuchen der Behörde an das Gericht um Bestellung eines geeigneten Vertreters - Gewährung unechter Sozialhilfe

Leitsatz

1. Einem handlungsunfähigen Beteiligten steht die Untätigkeitsklage offen, wenn über ein an den Sozialhilfeträger herangetragenes Begehren auf eine Sozialleistung nicht innerhalb der Wartefrist entschieden ist.

2. Ist kein wirksamer Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, hat der Sozialhilfeträger nach Maßgabe des Kenntnisgrundsatzes über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:270721BB8SO1019R0

Fundstelle(n):
DAAAI-02344

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