Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Geltendmachung eines Anspruchs auf sachliche Bescheidung - Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - Handlungsunfähigkeit des Antragstellers - Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Antragserfordernis - wirksame Antragstellung - Meistbegünstigungsgrundsatz - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kenntnisgrundsatz - Ersuchen der Behörde an das Gericht um Bestellung eines geeigneten Vertreters - Gewährung unechter Sozialhilfe
Leitsatz
1. Einem handlungsunfähigen Beteiligten steht die Untätigkeitsklage offen, wenn über ein an den Sozialhilfeträger herangetragenes Begehren auf eine Sozialleistung nicht innerhalb der Wartefrist entschieden ist.
2. Ist kein wirksamer Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, hat der Sozialhilfeträger nach Maßgabe des Kenntnisgrundsatzes über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu entscheiden.