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LAG Niedersachsen Urteil v. - 6 Sa 216/21

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11 a; InsO § 36 Abs. 1; SGB IX § 150 Abs. 1; ZPO § 850a Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2022 S. 230
XAAAI-02466

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