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BGH Beschluss v. - V ZB 12/21

Gesetze: § 43 Abs 2 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht

Leitsatz

Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:091221BVZB12.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 8
NJW-RR 2022 S. 567 Nr. 8
JAAAI-02569

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