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BGH Urteil v. - IX ZR 201/20

Gesetze: § 129 InsO, § 135 Abs 2 InsO, § 143 Abs 3 S 1 InsO, § 146 Abs 1 InsO, § 199 Abs 1 BGB

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines Dritten bei ebenfalls sicherheitsleistendem Gesellschafter; Umfang des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüchen des Dritten; Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter

Leitsatz

1. Hat der Gesellschafter für eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt oder eine Bürgschaft übernommen, benachteiligt die Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit die Gläubiger auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte in Anspruch nehmen können. Dies gilt ebenso, wenn der Anspruch aus der Bürgschaft bereits verjährt gewesen ist.

2. Erhöht sich die Forderung des Dritten - etwa aufgrund laufender Zinsen - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erhält der Dritte hierfür eine Befriedigung aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit, umfasst der Anfechtungsanspruch gegen den Gesellschafter auch die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche des Dritten, wenn sich sowohl die Gesellschaftssicherheit als auch die Gesellschaftersicherheit auf diese Ansprüche erstrecken.

3. Verwertet der Insolvenzverwalter eine Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten einer Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens, für die der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat, beginnt die Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter frühestens mit der Befriedigung des Dritten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:091221UIXZR201.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 193 Nr. 5
BB 2022 S. 398 Nr. 8
DB 2022 S. 318 Nr. 6
DStR 2022 S. 319 Nr. 7
GmbH-StB 2022 S. 144 Nr. 5
GmbHR 2022 S. 251 Nr. 5
NJW 2022 S. 1465 Nr. 20
WM 2022 S. 234 Nr. 5
ZIP 2022 S. 229 Nr. 5
ZIP 2022 S. 4 Nr. 4
NAAAI-02585

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