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BSG Urteil v. - B 6 KA 16/20 R

Gesetze: § 31 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 72 Abs 1 S 1 SGB 5, § 75 Abs 1 S 1 SGB 5, § 98 Abs 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 11 SGB 5, § 264 Abs 2 SGB 5, § 48 SGB 12, § 2 Abs 1 AsylbLG, Art 3 Abs 1 GG, Art 25 Abs 1 EURL 33/2013

(Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach Deutschland geflüchteten Menschen - Ermächtigungstatbestand des § 31 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV)

Leitsatz

1. Eine Ermächtigung zur psychotherapeutischen Versorgung von Menschen, die auf der Flucht nach Deutschland traumatisiert worden sind, kann auch Therapeuten erteilt werden, die diesen Personenkreis noch nicht während des Aufenthalts in Deutschland in den ersten 18 Monaten behandelt haben.

2. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte dürfen für besondere Bedarfslagen auch Ermächtigungstatbestände geschaffen werden, die keine konkrete Bedarfsprüfung durch die Zulassungsgremien vorsehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:041121UB6KA1620R0

Fundstelle(n):
YAAAI-02619

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