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BFH Beschluss v. - XI R 12/21 (XI R 25/19) BStBl 2022 II S. 417

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG i.d.F. vom 19.06.2020 UStG i.d.F. vom 19.06.2020 § 12 Abs. 2 Nr. 15; FGO § 126a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; MwSt DVO Art. 6;

Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in „Vorkassenzonen“ eines Supermarkts; Steuersatz

Leitsatz

1. Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in „Vorkassenzonen“ eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen.

2. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MwSt-DVO sind auch in Besteuerungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG befunden haben.

3. Eine Änderung der Richterbank steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.150921.XIR12.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 417
HFR 2022 S. 252 Nr. 3
PAAAI-02742

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