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Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
Bezug: BStBl 2015 I S. 476
Bezug: BStBl 2015 I S. 886
Bezug:
Bezug: BStBl 2015 II S. 506
Bezug: BStBl 2011 II S. 996
Bezug: BStBl 2015 II S. 674
Bezug: BStBl 2009 II S. 682
Bezug: BStBl 2007 II S. 22
Bezug: BStBl 2012 II S. 298
Bezug: BStBl 2013 II S. 33
Bezug: BStBl 2011 I S. 374
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Dieses BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem beantragt wurde.
Für Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt wurden, sind die Regelungen des -, BStBl 2015 I S. 476, ergänzt durch -, BStBl 2015 I S. 886 weiterhin anzuwenden.
I. Allgemeines
1. Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurde § 55 Absatz 4 InsO wie folgt gefasst:
„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
die Lohnsteue...