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Zurechnung von Mieteinkünften bei Wohnungsüberlassung an einen Miteigentümer
Der BFH hat im Urteil vom , BStBl 1999 II S. 360, entschieden, dass Einkünfte von Miteigentümern eines Wohn- und Geschäftshauses, die sie aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung erzielen, grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen. Zur Anwendung dieses Urteils bittet die OFD die folgenden landeseinheitlich abgestimmten Grundsätze zu beachten:
Bei einer entgeltlichen Überlassung einer Wohnung an einen Miteigentümer durch die Gemeinschaft ist die Vermietung einkommensteuerlich insoweit anzuerkennen, als die entgeltliche Überlassung den ideellen Miteigentumsanteil des Miteigentümers übersteigt. Eine Vermietung des Miteigentumsanteils an der selbstgenutzten Wohnung kann nicht anerkannt werden. Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 2001). Insoweit b...