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BGH Urteil v. - 2 StR 185/20

Gesetze: § 74b Abs 1 StGB vom , § 74f Abs 1 StGB vom , § 74 Abs 2 StGB, § 261 Abs 7 aF StGB

Einziehung eines Tatobjekts: Ermittlung der Bemakelungsquote; Verhältnismäßigkeitsprüfung

Leitsatz

1. Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich.

2. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF kann neben der Höhe der Bemakelungsquote und dem aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einziehung auch Berücksichtigung finden, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Tatobjektes ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:101121U2STR185.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 7
NJW 2022 S. 1028 Nr. 14
wistra 2022 S. 247 Nr. 6
wistra 2022 S. 249 Nr. 6
wistra 2022 S. 3 Nr. 4
QAAAI-02798

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