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BVerwG Urteil v. - 9 C 10/20

Gesetze: § 6 Abs 1 KAG ST 1996, § 13 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG ST 1996, § 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG ST 1996, § 47 AO, § 169 Abs 1 S 1 AO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO

Berücksichtigung einer Festsetzungsverjährung nach Wechsel des Einrichtungsträgers

Leitsatz

1. Zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die beim Übergang einer öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger zu beachten sind, gehören die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zu deren Gewährleistung die Verjährungsvorschriften beitragen.

2. In die durch die Festsetzungsverjährung vermittelte, verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition wird eingegriffen, wenn und soweit der neue Einrichtungsträger bei der Bemessung seiner Beiträge Herstellungsaufwand berücksichtigt, der bereits Gegenstand des früheren Beitragsschuldverhältnisses war und für den der vormalige Einrichtungsträger nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Beiträge mehr erheben durfte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:061021U9C10.20.0

Fundstelle(n):
BAAAI-02845

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