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BGH Urteil v. - VIII ZR 66/20

Gesetze: § 242 BGB, § 259 Abs 1 Halbs 2 BGB, § 556 Abs 3 S 1 Halbs 1 BGB

Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung; Vorlage lediglich von Kopien und Scanprodukten in Ausnahmefällen

Leitsatz

1. Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.

2. In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:151221UVIIIZR66.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 772 Nr. 11
NJW 2022 S. 8 Nr. 7
ZAAAI-02944

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