Gewährleistung beim Kauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen EU-Neufahrzeugs: Interessengerechte Vertragsauslegung bei Nacherfüllungsverlangen des Käufers gerichtet auf Lieferung eines Nachfolgemodells; Berücksichtigung des Mehrwerts des Nachfolgemodells; Darlegungs- und Beweislastverteilung bei verkäuferseitiger Einrede der Unverhältnismäßigkeit in Ansehung angebotener Nachbesserung durch Software-Update
Leitsatz
1. Verlangt der Käufer einer mangelhaften Sache, die nicht mehr hergestellt wird, die Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells, kann im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen zu prüfen, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine vom Käufer zu leistende Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (Bestätigung der , NJW 2021, 2958 Rn. 56, BGHZ 230, 296; VIII ZR 118/20, juris Rn. 60; VIII ZR 275/19, juris Rn. 57; VIII ZR 357/20, juris Rn. 55).
2. Danach erscheint bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung bei einem erheblichen Mehrwert des im Wege der Nachlieferung verlangten Nachfolgemodells eines nicht mehr hergestellten Fahrzeugs, der ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel anzunehmen ist, in der Regel eine Zuzahlung in Höhe eines Drittels dieser Differenz als angemessen. In Ausnahmefällen mag unter Berücksichtigung der vom Tatrichter umfassend zu würdigenden Umstände eine höhere Zuzahlung in Betracht kommen, die jedoch die Hälfte dieser Differenz nicht überschreiten darf (Fortentwicklung der , VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19, VIII ZR 357/20).
3. Beruft der Verkäufer sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass die dem Käufer angebotene Nachbesserung den Kaufgegenstand in den geschuldeten vertragsgemäßen Zustand versetzt, insbesondere den vorhandenen Sachmangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt.
4. Dabei ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Kaufgegenstands von (Folge-)Mängeln nach Vornahme einer noch ausstehenden Nachbesserung eine negative Tatsache darstellt und der Verkäufer diesen Negativbeweis nicht allumfassend und allgemein führen kann. Daher muss der Käufer nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast - im Rahmen des ihm (als technischen Laien) Zumutbaren - konkret vortragen, aus welchem Grund die als Nachbesserung angebotene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht zu einem Zustand führt, der frei von (Folge-)Mängeln ist.
5. Der Käufer darf sich dabei auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn er mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in komplexe technische Zusammenhänge - hier die Funktionsweise eines Software-Updates zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) - keine genaue Kenntnis von den Auswirkungen einer ihm angebotenen Nachbesserungsmaßnahme haben kann.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 257 Nr. 6 BB 2022 S. 335 Nr. 7 NJW 2022 S. 1238 Nr. 17 WM 2022 S. 330 Nr. 7 ZIP 2021 S. 5 Nr. 50 ZIP 2022 S. 318 Nr. 7 OAAAI-03065