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BSG Urteil v. - B 3 KR 3/20 R

Gesetze: § 35a SGB 5 vom , § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 130b SGB 5 vom , § 29 Abs 4 Nr 3 SGG, § 54 Abs 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, AM-NutzenV vom , § 78 AMG 1976, Kap 5 GBAVfO vom , Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG

Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Pflicht des GKV-Spitzenverbandes zur Beobachtung des Preisniveaus von erstattungsfähigen Arzneimitteln - Verhandlung über Erstattungsbeträge auf Grundlage der frühen medizinischen Nutzenbewertung - Notwendigkeit einer Anpassung des Erstattungsbetrags bei nachträglichem Hinzukommen kostengünstigerer vergleichbarer Arzneimittel

Leitsatz

1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Entwicklung des Preisniveaus von erstattungsfähigen Arzneimitteln auf dem Markt zu beobachten, um auf der Grundlage der frühen medizinischen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtskonforme und marktgerechte Erstattungsbeträge zu verhandeln.

2. Treten nach einer frühen Nutzenbewertung eines Arzneimittels ohne Zusatznutzen und ohne Festbetragsgruppe kostengünstigere vergleichbare Arzneimittel auf dem Arzneimittelmarkt hinzu, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Anpassung des Erstattungsbetrags aus der gesetzlichen Preisobergrenze der zweckmäßigen Vergleichstherapie, bei mehreren Alternativen aus der wirtschaftlichsten Alternative.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:120821UB3KR320R0

Fundstelle(n):
JAAAI-03071

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