Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anschließend in der Zivilgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren wegen Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren
Leitsatz
1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet.
2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B5B1.21.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 1266 Nr. 17 WAAAI-03084