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§ 31 EStG Familienleistungsausgleich:
(BStBl 2003 II S. 88 und 91), vom (BStBl 2002 II S. 765) und vom (BStBl 2003 II S. 469)
I. Berücksichtigung des Vermögens bei behinderten Kindern
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom (BStBl 2003 II S. 88 und 91) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind ”außerstande ist, sich selbst zu unterhalten”, dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen ist.
Die Rechtsgrundsätze dieser Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für alle volljährigen behinderten Kinder anzuwenden. Eine rückwirkende Änderung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung kommt nicht in Betracht. Änderungen sind in diesen Fällen nach § 70 Abs. 3 EStG für die Zukunft vorzunehmen.
Aufgrund der vorgenannten BFH-Urteile wird die DA-FamEStG wie folgt geändert:
1. DA 63.3.6.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
”7Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z.B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.”
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
”2Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise sowohl über das verfügbare E...