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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 P 180/19

Gesetze: VVG § 8 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 2 S. 4; VGG § 205 Abs. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vertragserklärung über den Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist es jedoch in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI bzw. § 205 Abs. 6 VGG zwingend erforderlich, dass eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird. Dem steht Europarecht nicht entgegen.

Fundstelle(n):
KAAAI-03104

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