Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 R 2067/19

Gesetze: SGB IX § 48; SGB VI § 58; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 68

Leitsatz

Leitsatz:

1 Bei Beziehern von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX in der bis zum (a.F.; jetzt: § 68 SGB IX) geltenden Fassung berechnet wurde (fiktives Einkommen), sind die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 vom Hundert der fiktiven Einnahmen zu berechnen.

2 Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX a.F. berechnet wurde, sind keine beitragsfreien Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.

Fundstelle(n):
UAAAI-03105

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank