Gesetze: § 2 Abs 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 13 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 135a Abs 1 S 1 SGB 5, § 136 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, § 137 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom , § 301 Abs 2 S 2 SGB 5, Nr 5-35a OPS 2013, § 9 MHIRL, § 17b KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Anforderungen des allgemeinen Qualitätsgebots - Verpflichtung des Krankenhauses zur Beachtung von strukturellen und prozeduralen Mindestanforderungen auch ohne Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder Normenverträge - grundsätzlich anerkannte Methode ohne Regelung oder wissenschaftlichen Konsens zu den Einzelheiten der Leistungserbringung - Verpflichtung zur Beschreitung des Wegs des gesicherten Nutzens aufgrund des Qualitäts- und des Wirtschaftlichkeitsgebotes - Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung im Jahr 2013 als Verstoß gegen das Qualitätsgebot
Leitsatz
1. Das allgemeine Qualitätsgebot stellt auch Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Krankenhausbehandlung.
2. Werden bestimmte strukturelle oder prozedurale Mindestanforderungen an die Behandlung von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute aufgrund des Stands der medizinischen Erkenntnisse befürwortet, sind diese vom Krankenhaus auch ohne eine verpflichtende Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Normenverträge zu beachten.
3. Ist der Nutzen einer Methode im Grundsatz zwar anerkannt, fehlt es hinsichtlich der Einzelheiten der Leistungserbringung aber noch an verbindlichen rechtlichen Vorgaben und einem allgemeinen wissenschaftlichen Konsens, gebieten es das Qualitäts- und das Wirtschaftlichkeitsgebot, den Weg des gesicherten Nutzens zu gehen und Gesundheitsgefahren für die Versicherten soweit wie möglich auszuschließen.
4. Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung entsprach im Jahr 2013 nicht dem Qualitätsgebot.