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Einkommensteuerliche Behandlung von Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie
Bezug:
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1. Adressaten
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Allgemeinen Veranlagungsstellen und der Veranlagungsstellen für Personengesellschaften, die Prüferinnen und Prüfer der Betriebsprüfung und der Betriebsnahen Veranlagung sowie an die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Rechtsbehelfsstellen.
2. Allgemeines
Der Freistaat Bayern gewährt Unternehmen und Selbständigen, die infolge der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Hilfen in Form von Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen nach Maßgabe verschiedener Hilfsprogramme. Die Finanzhilfen stellen Billigkeitsleistungen dar, die - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - nicht zurückzuzahlen sind. Sie sind nach allgemeinen Grundsätzen in der Gewinnermittlung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen und zusätzlich in der Anlage „Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung anzugeben.
3. Keine ermäßigte Besteuerung gem. § 34 EStG
Zur Frage, ob die erhaltenen Finanzhilfen einer ermäßigten Besteuerung gem. § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG („Fünftelregelung“) unterliegen, bitte ich folgende, auf ...