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BGH Urteil v. - V ZR 44/20

Gesetze: § 93 BGB, § 94 Abs 2 BGB, § 95 Abs 1 BGB

Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Im Februar 2011 verkaufte die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten 40 Module einer Freiland-Photovoltaikanlage nebst einem Miteigentumsanteil an deren Unterkonstruktion. Die Anlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp war zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:221021UVZR44.20.0

Fundstelle(n):
PAAAI-03312

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