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BSG Urteil v. - B 8 SO 13/19 R

Gesetze: § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 2 S 2 SGB 12, § 42 Nr 4 Halbs 1 SGB 12 vom , § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 vom , § 35 Abs 4 S 1 SGB 12 vom , § 35a S 1 SGB 12 vom , § 22b Abs 3 SGB 2, WAufwV BE

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers - Unwirksamkeit der WAufwV BE - Aufforderung zur Nachbesserung - Abbildung der besonderen Bedarfe älterer Menschen - angemessene Heizkosten - Heizspiegel - pauschale Erhöhung des Grenzwertes aufgrund des Lebensalters

Leitsatz

1. Zur Bestimmung von abstrakt angemessenen Unterkunftskosten muss der Träger der Grundsicherung im Alter kein sog schlüssiges Konzept erstellen, das zusätzlich die "besonderen Bedarfe älterer Menschen" abbildet.

2. Der aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnde Grenzwert, bei dessen Überschreitung Heizkosten im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten sind, ist nicht allein wegen des Lebensalters eines Grundsicherungsberechtigten pauschal zu erhöhen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:020921UB8SO1319R0

Fundstelle(n):
NAAAI-03317

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