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BFH Urteil v. - VI R 38/19

Gesetze: EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 155; AO § 191; BGB § 133;

Auslegung eines lediglich mit „Haftungsbescheid“ bezeichneten Verwaltungsakts als zusammengefasster Pauschalierungs- und Haftungsbescheid

Leitsatz

1. NV: Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts richtet sich maßgeblich nach dessen Tenor und nicht nach der (fehlerhaften) Überschrift.

2. NV: Bei der Auslegung können auch vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen herangezogen werden, wenn das Finanzamt klar zum Ausdruck bringt, dass es sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat.

3. NV: Das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG wird durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausgeübt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.VIR38.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 88 Nr. 3
BB 2022 S. 278 Nr. 6
BFH/NV 2022 S. 321 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2022 S. 160
FAAAI-03337

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