In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1719 Nr. 29 BB 2022 S. 499 Nr. 9 DB 2022 S. 6 Nr. 8 DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 7 NJW 2022 S. 1761 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2022 S. 659 ZIP 2022 S. 392 Nr. 8 BAAAI-03373