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§ 3 EStG Steuerfreiheit von aus
öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldern nach § 3 Nr. 11
EStG
hier: Trennung zwischen Leistungen nach § 23 SGB VIII
und kommualem Erziehungsgeld
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind steuerfrei Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden sind, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Typischer Anwendungsfall hierzu sind die Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinne) in Fällen der Versorgung und Erziehung von Kindern durch eine fremde Person (vgl. ESt-Kartei zu § 3 Karte 4 der OFD Koblenz). Die Bezüge aus öffentlichen Mitteln können als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG jedoch nur steuerfrei für denjenigen sein, dem sie bewilligt worden sind ( BStBl 1997 II S. 652).
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Leistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem sog. kommunalen Erziehungsgeld.
1. Leistungen nach § 23 SGB VIII
Die Vorschrift lautet in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1996 I S. 3546), zuletzt geändert durch Art. 10 Nr. 9 des Zuwanderungsgesetzes vom (BGBl 2002 I S. 1946) im Wesentlichen wie folgt:
§ 23 Tagespflege
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson).
(2) …
(3) Wird eine ...