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BGH Beschluss v. - VI ZB 36/21

Gesetze: § 66 ZPO, § 67 ZPO, § 68 ZPO, § 69 ZPO, § 100 VVG

Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem im Deckungsprozess

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:180122BVIZB36.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 404 Nr. 6
WM 2022 S. 316 Nr. 7
BAAAI-03535

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