Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs; Pflicht zur rechtzeitigen Erteilung eines Hinweises an die Partei
Leitsatz
1. Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 5 f.; vom - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12).
2. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 a; vom - KZR 7/08, juris Rn. 17 und vom - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 31).