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§ 21 EStG Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen; Anwendung des (BStBl 2002 II S. 726)
(BStBI 1992 I S. 434 = Anhang 30 II EStH 2001), vom (BStBI 1994 I S. 285 = § 21 K 2.1 ESt-Kartei) und vom (BStBl 1998 I S. 1444 = § 21 Karte 1.1 ESt-Kartei
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. . BStBI 1998 II S. 771, m.w.N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.
Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der Bundesfinanzhof in Fortentwicklung des Urteils vom (BStBl 2001 II S. 705) mit der Grundsatzentscheidung vom (BStBl 2002 II S 726) seine Rechtsprechung - teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung - weiter präzisiert.
Unter Bezugnahme auf...