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BGH Urteil v. - V ZR 271/20

Gesetze: § 255 Abs 1 ZPO

Beginn der im Urteil bestimmten Frist zur Befriedigung des Anspruchs

Leitsatz

Eine im Urteil nach § 255 Abs. 1 ZPO durch das Gericht bestimmte Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zu der Festlegung eines früheren Fristbeginns ist das Gericht nicht befugt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:121121UVZR271.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 349 Nr. 5
HAAAI-03773

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