Unbefugte Verbreitung des Bildnisses eines anderen Soldaten
Leitsatz
1. Die Kameradschaftspflicht gebietet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen Soldaten unabhängig von einer sozial-individuellen Nähebeziehung zu achten.
2. Bei unbefugter Verbreitung des Bildnisses eines Kameraden bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen.