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BFH Urteil v. - III R 41/19 BStBl 2022 II S. 465

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, Nr. 3;

Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Leitsatz

1. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern —z.B. durch Abmeldung von der (Hoch-)Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses— abgebrochen hat.

2. Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.

3. Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.310821.IIIR41.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2022 II Seite 465
BFH/NV 2022 S. 385 Nr. 4
BFH/PR 2022 S. 105 Nr. 5
DStR 2022 S. 251 Nr. 6
DStRE 2022 S. 248 Nr. 4
EStB 2022 S. 91 Nr. 3
GStB 2022 S. 18 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22640 Nr. 3
NJW 2022 S. 718 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2022 S. 482
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2022 S. 194
JAAAI-03836

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