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BFH Urteil v. - VII R 7/18

Gesetze: EUV Art. 29; AEUV Art. 215; Beschluss 2014/512/GASP Art. 2 Abs. 3 und 4; Beschluss 2014/512/GASP Art. 9 Abs. 1; Rom I VO Art. 3; UZK Art. 5; UZK Art. 27; UZK Art. 28; UZK Art. 77; UZK Art. 134; UZK Art. 172; AWG § 1 Abs. 1; AWG § 2; AWG § 4; AWV § 77 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ZollVG § 7; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 293; ZPO § 560;

Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen - Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler

Leitsatz

1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus.

2. Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Verträge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem begründet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen (ggf. ausländischen) Rechts bestimmt werden.

3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.191021.VIIR7.18.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 341 Nr. 7
BFH/NV 2022 S. 392 Nr. 4
BFH/PR 2022 S. 117 Nr. 5
DStRE 2022 S. 247 Nr. 4
RIW 2022 S. 256 Nr. 4
DAAAI-03838

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