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BVerwG Urteil v. - 8 C 2/21

Gesetze: § 1 Abs 1 EnWG 2005, § 1 Abs 2 EnWG 2005, § 18 Abs 1 S 1 EnWG 2005, § 36 Abs 2 S 1 EnWG 2005, § 46 Abs 2 S 1 EnWG 2005, § 133 BGB, § 157 BGB

Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG

Leitsatz

Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst jeweils ein Gebiet (Konzessionsgebiet) innerhalb einer Gemeinde, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:261021U8C2.21.0

Fundstelle(n):
DAAAI-04045

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