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Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Runddruck vom , Zur ESt-Nr. 400
Mit der Bezugsverfügung hatte die OFD über den Ausgang des Revisionsverfahrens I R 63/00 unterrichtet (-, DB 2002 S. 874) und gebeten, die Bearbeitung der ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen. Gegen die Wiederaufnahme der ruhenden Verfahren wenden Steuerpflichtige und deren Berater - hier ist insbesondere die Beratungsgesellschaft Price Waterhouse Coopers GmbH, Stuttgart, zu nennen - vielfach ein, dass noch das Revisionsverfahren I R 91/01 (Vorinstanz EFG 2002 S. 410) offen sei und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (8 K 1213/02) erneut geprüft werde. Sie bitten deshalb, die Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen.
Für ein weiteres Ruhen anhängiger Einspruchsverfahren besteht jedoch keine Veranlassung. Die Verfahren können daher festgesetzt werden.
Der BFH hat mit seinem o.g. Urteil vom für den Fall des Wegzugs eines Steuerpflichtigen in einen Nicht-EU-Staat die Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts auf die nach dem Wegzug erzielten Einkünfte bejaht. In Fortentwicklung dieser Rechtspr...BStBl 2002 II S. 660