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BMF - IV C 3 - S 2015/22/10001 :001 BStBl 2022 I S. 186

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge;

Änderung des (BStBl 2018 S. 93), zuletzt geändert durch (BStBl 2020 I S. 213)

Bezug: BStBl 2018 I S. 93

Bezug: BStBl 2020 I S. 213

Bezug:

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 93), zuletzt geändert durch das (BStBl 2020 I S. 213), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

„ 96Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenab

zugs nach § 10a EStG - insbesondere die Zulageberechtigung - werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ...

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