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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge;
Änderung des (BStBl 2018 S. 93), zuletzt geändert durch (BStBl 2020 I S. 213)
Bezug: BStBl 2018 I S. 93
Bezug: BStBl 2020 I S. 213
Bezug:
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 93), zuletzt geändert durch das (BStBl 2020 I S. 213), wie folgt geändert:
Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.
Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:
„ 96Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenab
zugs nach § 10a EStG - insbesondere die Zulageberechtigung - werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ...