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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 190/19

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten iHv 43.212,09 €, die sie im Jahr 2011 zur Finanzierung der stationären Unterbringung von E G (im Folgenden: Leistungsberechtigter) aufgewendet hat.

Fundstelle(n):
OAAAI-04212

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