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BGH Urteil v. - VIII ZR 123/21

Gesetze: § 134 BGB, § 312j Abs 2 BGB, § 312j Abs 3 BGB, § 312j Abs 4 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, §§ 556dff BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom , § 556g Abs 2 S 1 BGB vom , § 2 Abs 2 S 1 RDG vom , § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, MietBegrV BE

Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung gegen den Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe: Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung; Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag; Zulässigkeit der auf der Internet-Seite des Inkassodienstleisters verwendeten Schaltfläche "Mietsenkung beauftragen"

Leitsatz

1a. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am veröffentlicht worden (Bestätigung des Senatsurteils vom - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 83 ff. sowie des Senatsbeschlusses vom - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6 ff.).

1b. Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; Anschluss an , WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.).

2. Beauftragt ein Verbraucher (hier: Wohnungsmieter) einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter (hier: Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verbunden mit der Aufforderung, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen) und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gemäß § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche "Mietsenkung beauftragen" nicht mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:190122UVIIIZR123.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 385 Nr. 8
NJW 2022 S. 8 Nr. 10
NJW-RR 2022 S. 376 Nr. 6
ZIP 2022 S. 378 Nr. 8
ZIP 2022 S. 5 Nr. 7
XAAAI-04222

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