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BGH Urteil v. - I ZR 146/20

Gesetze: § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 9 S 2 HeilMWerbG, § 630a Abs 2 BGB, § 7 Abs 4 ÄMBerufsO

Wettbewerbsverstoß im Internet: Auslegung des für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgeblichen Begriffs der "allgemein anerkannten fachlichen Standards"; Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verletzungshandlungen - Werbung für Fernbehandlung

Leitsatz

Werbung für Fernbehandlung

1. Der für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgebliche Begriff der "allgemein anerkannten fachlichen Standards" im Sinne von § 9 Satz 2 HWG ist unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen.

2. Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:091221UIZR146.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 3009 Nr. 51
BB 2022 S. 385 Nr. 8
NJW-RR 2022 S. 549 Nr. 8
ZIP 2021 S. 4 Nr. 50
CAAAI-04336

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