Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
Leitsatz
1. NV: Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.
2. NV: Um es der Revisionsinstanz —beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern— zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das FG darzulegen, dass und wie es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat.