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BAG Urteil v. - 10 AZR 362/19

Gesetze: § 7 Abs 3 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom , § 253 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau vom

Baubetrieb - Gebäudehebungen - Zusammenhangstätigkeiten - Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - betrieblicher Geltungsbereich

Leitsatz

1. Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge.

2. Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein.

3. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR362.19.0

Fundstelle(n):
NAAAI-04487

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