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BGH Beschluss v. - I ZB 21/21

Gesetze: § 1054 Abs 2 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs

Leitsatz

1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.

2. Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von , BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24 und Beschluss vom - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZB21.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 10
WM 2022 S. 576 Nr. 12
YAAAI-04492

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