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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 306 - S 2226 - 039

Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
a) Anwendung der Zehn-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit
b) Erteilung eines SEPA-Mandates

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/22 v. (aktualisiert am )

Bezug: BStBl 2000 II S. 121

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG).

„Kurze Zeit“

ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein ( BStBl 2000 II S. 121).

„Fälligkeit“

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, bleibt bei der Anwendung der Zehn-Tage-Regelung unberücksichtigt.

Beispiel:

Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 01 ergibt sich eine Zahllast von 1.000,- €. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde von U am (= Freitag) übermittelt. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgte ebenfalls am .

Lösung:

Verfahrensrechtlich ist die Umsatzsteuer für Dezember zwar erst am fällig (§ 108 Abs. 3 AO). Da aber auf die Fälligkeit des...

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