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BGH Urteil v. - IX ZR 53/21

Gesetze: § 78 Abs 4 ZPO, § 227 Abs 1 ZPO, § 330 ZPO, §§ 330ff ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Versäumung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich vertreten lassen, es sei denn, er legt gewichtige Gründe dar, welche seine Anwesenheit erfordern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:021221UIXZR53.21.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 15 Nr. 9
NJW 2022 S. 9 Nr. 11
YAAAI-04855

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